Hafen- und Geländeordnung!
- Diese Hafen- und Geländeordnung gilt für Mitglieder und Gäste. Die Anleger / Pontons
und das dazugehörende genutzte Gelände, die Slippanlage nebst der Zufahrt, der Parkplatz
und das Bootshaus dürfen nur von Mitgliedern, Besatzung und deren Gästen betreten werden.
Das Laufen, Radfahren und Angeln auf/von den Anlegern ist aus Sicherheitsgründen zu unterlassen.
Die Slippanlagen und deren Zufahrten sind in der Zeit von April bis Oktober freizuhalten.
PKW’s sind auf die dafür vorgesehenen Parkplätze abzustellen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Eine Haftung jeglicher Art wird seitens der Sportgemeinschaft Wasserfreunde Brieselang e. V.
nicht übernommen. Den Anordnungen des Vorstandes nebst Hafenmeister ist Folge zu leisten.
- Die Hafen- und Geländeordnung gilt für den gesamten Bootshafen der Sportgemeinschaft
Wasserfreunde Brieselang und des Freizeitgeländes in Schmergow.
- Die Gäste werden gebeten, sich beim Hafenmeister oder eines der Vorstandsmitglieder anzumelden
und das Liegegeld zu entrichten.
- Bei einer Nutzung über das normale Maß hinaus, wie das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,
muss eine schriftliche Genehmigung beim Vorstand eingeholt werden.
Für die zusätzliche Nutzung kann vom Vorstand eine Gebühr festgesetzt werden.
- Das Gelände und die Einrichtungen sind von den Mitgliedern und Gästen sauber zu halten.
Abfälle dürfen unter keinen Umständen in das Wasser oder auf das Gelände geworfen werden.
Schäden und Verstöße sind dem Vorstand anzuzeigen.
- Die auf dem Gelände oder im Wasser befindlichen Boote sind in einem sauberen
und gepflegten Zustand zu halten. Bei Nichteinhaltung behält sich der Vorstand
Sanktionen gegen den Bootsbesitzer, bis hin zum Ausschluss aus dem Verein, vor.
- Für die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen hat jedes Mitglied, welches einen Wasserstand nutzt,
Aufbaustunden zu leisten.
Die Anzahl der Aufbaustunden sind nach Zugehörigkeit zum Verein gestaffelt:
• 1.-3. Jahr der Zugehörigkeit 20 Stunden
• 4.-6. Jahr der Zugehörigkeit 17 Stunden
• 7.-9. Jahr der Zugehörigkeit 14 Stunden
• 10.-12. Jahr der Zugehörigkeit 11 Stunden
• Ab dem 13. Jahr der Zughörigkeit sind jährlich nur noch 8 Stunden zu leisten
- Jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde wird mit € 12,00 dem Vereinsmitglied in Rechnung gestellt.
- Die Bootsliegeplätze, die Winterstellplätze und die Schränke in den Gebäuden werden vom Vorstand vergeben.
Ein Tausch oder die Weitergabe ist nur mit der Zustimmung des Vorstandes möglich.
Eine Untervermietung der Wasserstände durch Vereinsmitglieder verstößt gegen die Gemeinnützigkeit
und ist daher strikt untersagt.
Die Schränke, abgestellte Bootsanhänger und abgestellte Gegenstände sind mit Namen zu versehen.
- Es ist verboten eigenmächtig Feuer auf dem Gelände zu machen. Benzin, Öl und andere brennbare
Flüssigkeiten dürfen nicht in den Motorenhäusern/Gerätehäusern abgestellt werden.
Das unbeaufsichtigte Aufstellen von Heizlüftern ist auf Grund der hohen Brandgefahr verboten.
- Jedes Boot muss ausreichend festgemacht werden. Die Festmacher müssen ausreichend bemessen sein.
Wenn eine Berührung der Boote nicht ausgeschlossen ist, sind ausreichend Fender auszubringen.
Die Verwendung von Drähten ist nicht zulässig. Beim Verlassen des Geländes
müssen die Leinen ordentlich aufgeschossen sein
- Vom Verein wird eine Alarmzentrale bereitgestellt. Die Einrichtung und die Benutzung der Alarmzentrale
geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden durch technisches oder menschliches Versagen
wird keine Haftung übernommen.
- Die Toilettencontainer sind sauber zu halten.
Die Wasserversorgung ist ausschließlich für hygienische Belange (kein Trinkwasser) innerhalb der Container
vorgesehen und sparsam zu verwenden.
Die Entleerung von Chemietoiletten und andere Abfälle in den WC’s sind verboten.
- Bei der Durchführung von Reinigungs-, Wartungs- und Pflegemaßnahmen an den Booten
sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Jede Beeinträchtigung oder Gefährdung benachbarter Boote durch Staub, Schmutz
oder Farbspritzer sind zu vermeiden.
- Öle und andere Chemikalien dürfen nicht in das Erdreich gelangen und sind auf eigene Kosten zu entsorgen.
- Strahlen von Bootskörpern ist nur nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt.
Bei Verstößen gegen die Hafen- und Geländeordnung kann der Vorstand eine Abmahnung aussprechen.
Bei mehrmaligen Verstößen kann dem Vereinsmitglied die Mitgliedschaft entzogen werden.
• Die Hafen- und Geländeordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2016 in Kraft
Der Vorstand
• Vorsitzender Michael Schandelmeier 2. Vorsitzender Klaus Hoffmann